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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Fassung vom 14. Mai 2018

Hinweis: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung überprüft und angepasst

Allgemeines

Diese Einkaufsbedingungen sind grundlegender Bestandteil aller unserer Vertragsbeziehungen, im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Bei künftigen Bestellungen bedarf es keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen mehr. Darüber hinaus gilt der „Supplier Code of Conduct“ der gemeinsam mit diesen Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil ist. Beide Dokumente finden sich im Internet unter www.lohmann-koester.com/certificates-and-policies-quality-safety-sustainability-lohmann-koester

Für den kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr wird entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insb. Verkaufsbedingungen, hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir uns schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. In entsprechender Weise sind abweichende Vereinbarungen, insbesondere solche mündlicher Art, nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Bestellungen; Preise

Bestellungen erfolgen grundsätzlich nur schriftlich (Brief, Telefax, PC-Fax, E-Mail). Mündliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Vom Lieferanten sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder von uns vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen. Preise gelten als Festpreise einschließlich aller Nebenkosten, insbesondere Verpackung, Versand und Versicherung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Bei anderslautenden Vereinbarungen sind die Kosten für die Fracht und Verpackung in den Rechnungen gesondert anzuweisen. In allen Schriftstücken einschließlich Lieferschein und Rechnungen ist unsere Bestell-Nummer anzugeben.


Lieferung/Leistung; Erfüllung

Die für Lieferungen/Leistungen vorgegebenen bzw. vereinbarten Fristen und Termine müssen eingehalten werden.
 
Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt von der Annahme der Bestellung hergesehen rückwirkend am Bestelltag.
 
Ist die Einhaltung einer Frist oder eines Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferanten die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen.
 
Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen/Leistungen aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
 
Alle durch eine vom Lieferanten zu vertretende Verspätung der Lieferungen/Leistungen sowie die zur Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
 
Die Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf anderweitige Ansprüche.
 
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den jeweils vorgegebenen bzw. vereinbarten Bestimmungsort. Der Bestimmungsort gilt im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Verkehr zugleich als Erfüllungsort.
 
Soweit das Transportmittel nicht ausdrücklich vorgegeben bzw. vereinbart ist, hat der Lieferant das geeignete Transportmittel nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Lieferant hat die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.
 
Sämtliche mit der Ausfuhrabfertigung verbundenen Pflichten, insb. Erstellung der Ausfuhrpapiere, hat der Lieferant zu seinen Lasten zu erledigen. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die Einfuhr benötigte Dokumente (z.B. Exportlizenzen oder Präferenz-bescheinigungen) zu seinen Lasten zu besorgen.
 
Bei Lieferungen aus Ländern, mit denen die EU Präferenzabkommen hat, gehen wir von der Lieferung präferenzberechtigter Ursprungsware aus. Wird keine solche Ware geliefert, trägt der Lieferant den EU-Zoll.
 
Zu Teillieferungen sowie zu Mehr- oder Minderlieferungen ist der Lieferant mangels anderweitiger, ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt.
 
Vom Lieferanten zu vertretende Teil- und Nachlieferungen führt dieser ohne Rücksicht auf den Rechnungswert auf seine Kosten und mit höchster Priorität aus.
 
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
 
Warenanlieferungen müssen in den nachfolgend genannten Zeiten erfolgen, es sei denn es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
 
Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen.
 
Durch Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, wir haben die Nichteinhaltung der Zeiten zu vertreten.
 
Montag bis Donnerstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
 
Jeder Sendung ist ein Lieferschein in einfacher Ausführung beizufügen.
 
Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.
 
Eine Erfüllung von Vertragspflichten des Lieferanten durch Dritte bedarf unserer Zustimmung, auch soweit es sich bei dem Dritten um mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz handelt.


Verpackung

Nach unserem billigen Ermessen sind wir berechtigt, vom Lieferanten die fachgerechte, für uns kostenfreie Rücknahme von Verpackungsmaterial zu verlangen.
 
Das Verpackungsmaterial wird von uns gesammelt und beim Lieferanten zur Anzeige gebracht.
 
Wertbeständige Verpackung (z.B. Kisten, Ballenleinen usw.) darf der Lieferant stets nur zum Selbstkostenpreis berechnen und muss diese bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von drei Monaten in verwendungsfähigem Zustand mit 3/4 des berechneten Wertes gutschreiben.

Der Lieferant ist für die geeignete Verpackung seiner Lieferung verantwortlich und haftet für alle durch unsachgemäße Verpackung entstehenden Schäden.
 
Bei Einfuhr aus Ländern, gegen welche die EU Restriktionen für bestimmte Verpackungsmaterialien eingeleitet hat (z.B. Holz aus USA), hat die Lieferung auf/in geeigneten Verpackungen zu erfolgen, die hiervon nicht betroffen sind (z.B. Kunststoffpaletten).


Gefahrübergang; Eigentumsübergang

Die Gefahr geht mangels ausdrücklicher schriftlicher anderweitiger Abrede erst mit Erhalt der Lieferung/Leistung auf uns über.
 
Das Eigentum an gelieferter Ware geht grundsätzlich mit Erhalt der Ware auf uns über.
 
Einfache Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteile, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
 
Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte gelten ebenfalls nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.


Unvorhersehbare Ereignisse; Höhere Gewalt (Force Majeure)

Bei unvorhergesehenen außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Höherer Gewalt, Krieg und hoheitlichen Maßnahmen hat der Lieferant unverzüglich mit uns Verhandlungen über deren Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis aufzunehmen.
 
Eine Befreiung von der Pflicht zur Lieferung/Leistung tritt grundsätzlich nicht ein.
 
Die Geltendmachung von anderen Rechten, insbesondere aus Leistungsstörung, bleibt auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich.


Beschaffenheit; Zusicherungen/Garantien; Gewährleistung; Haftung

Gelieferte Waren bzw. erbrachte Leistungen müssen in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den gesetzlichen bzw. vereinbarten Vorschriften entsprechen. 

Bei Lieferung von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen haftet der Lieferant für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik.
 
Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen sind Bestandteil des jeweiligen Lieferumfangs.

Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich eine Zusicherung im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Ebenso gelten uns überlassene Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben als zugesicherte Eigenschaften im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie der Beschaffenheit.

Der Lieferant garantiert zudem, dass durch die Benutzung und/oder Weiterveräußerung der von ihm erbrachten Lieferungen/ Leistungen nicht gegen bestehende Schutzrechte Dritter verstoßen wird. Er stellt uns nach Maßgabe dieser Garantie von allen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei. Die Geltendmachung allfälliger uns zustehender weitergehender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

Unsere Obliegenheit nach § 377 HGB ist auf die Kontrolle der Identität und Vollständigkeit der Lieferung sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden begrenzt.

Bei Vorliegen einer Leistungsstörung haben wir unter Berücksichtigung des Zumutbaren die Wahl, entweder zunächst Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung oder sogleich Zurücknahme der bemängelten Lieferung/Leistung gegen Vergütung des Preises, Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

Gewährleistungsansprüche und sonstige Ansprüche, insbesondere solche wegen Leistungsstörungen, richten sich, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes festgelegt wird, nach den gesetzlichen Regelungen.

Mängel aller Art sind vom Lieferanten nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn sie erst zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden.

Dem Fertigungsprozess beigestellte Waren sind nach Wareneingang vom Lieferanten als Eigenprodukt zu handhaben. Der Lieferant ist verpflichtet beigestellte Ware auf Qualität und Quantität zu überprüfen und uns bei auftretenden Mängeln / Auffälligkeiten unverzüglich Anzeige zu erstatte, sowie die beigestellte Ware pfleglich zu behandeln. Wird im Laufe der Bearbeitung Beistellmaterial durch Verschulden des Lieferanten unbrauchbar, so sind uns die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden behalten wir uns das Recht vor, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen. Der Lieferant übernimmt den Ersatz der notwendigen Kosten. Eine Mängelbehebung kann nur nach Absprache mit dem Lieferanten erfolgen; es sei denn, dass Gefahr von Lieferverzug droht oder trotz zweifacher Aufforderung durch uns der Mangel nicht oder nicht zu unserer Zufriedenheit behoben wurde.


Rücksendungen; Besonderes Rücktrittsrecht

Rücksendungen sind grundsätzlich möglich, soweit sie für den Lieferanten nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht unzumutbar sind.
 
Dies gilt auch im Falle von Sonderanfertigungen und Anbruchpackungen.

Stellt der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurückzutreten.

 

Rechnungen; Zahlungen

Rechnungen sind uns unverzüglich in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Sie müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Ausweises der Umsatzsteuer und der Umsatzsteuer-Ident-Nr. entsprechen.
 
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang - je nachdem, was zuletzt eintrifft – mit 3% Skonto vorgenommen. Das Netto-Zahlungsziel beträgt mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung 60 Tage, ebenfalls gerechnet ab Rechnungs- bzw. Wareneingang.
 
Wir behalten uns vor, bei Leistungsstörungen die Zahlung nach billigem Ermessen ganz oder teilweise bis zur Beseitigung der Leistungsstörung zurückzuhalten. Zahlungen gelten nicht als Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit einer Lieferung/Leistung.

 

Geheimhaltung; Eigentum an Fertigungsmitteln und Material; Schutzrechte

Der Lieferant hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und an Dritte nur in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist.
 
Die Weitergabe muss schriftlich angezeigt werden oder ist (bei bestehender Geheimhaltungsvereinbarung) in gleicher Weise mittels einer Geheimhaltungsvereinbarung gegenüber Dritten zu regeln.

Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Muster, Matrizen, Datenträger, Know-how oder sonstige Fertigungsmittel (zusammengefasst „Fertigungshilfsmittel“), die dem Lieferanten von uns zur Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder vom Lieferanten in unserem Auftrag hergestellt werden, sind unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden, insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung für andere Zwecke verwendet oder vervielfältigt, veräußert, verpfändet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
 
Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patent- und Urheberrechte an den Fertigungshilfsmitteln und den mit den Fertigungshilfsmitteln gefertigten Erzeugnissen stehen ausschließlich uns zu. An den unter Verwendung unserer Fertigungshilfsmittel hergestellten Erzeugnissen werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Wertes des Fertigungshilfsmittels zum Wert des Erzeugnisses.
 
Die Fertigungshilfsmittel werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt, als Fremdeigentum versichert und sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung oder jederzeit auf Aufforderung unverzüglich fachgerecht verpackt und in ordnungsgemäßem Zustand auszuhändigen.
 
Unterlieferanten sind vom Lieferanten entsprechend zu verpflichten.

 

Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.


Gerichtsstand; Anwendbares Recht

Im kaufmännischen bzw. unternehmerischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar erwachsenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz des Bestellers.

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Regelungen, insbesondere solche des Internationalen Privatrechts, die zu einer Anwendung anderen Rechts führen könnten, werden hiermit ausdrücklich abbedungen. Ebenso werden die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich abbedungen.

 
 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien bestimmen sich ausschließlich nach den folgenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Auch wenn der Lieferant ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, bedeutet dies keine stillschweigende Anerkennung.

1. Vertragsschluss

  1. Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten rechtsverbindlich. Für den Inhalt des Vertrages ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgeblich. Weicht diese von der Bestellung des Kunden ab oder enthält sie Unstimmigkeiten, so hat der Kunde hiergegen unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung Widerspruch zu erheben.
  2. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Erklärungen, insbesondere durch Vertreter, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und ihn nicht unangemessen benachteiligen.
  4. Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, dienen lediglich als annähernde Grundlage.
  5. Geringfügige Abweichungen, insbesondere in Stoffzusammensetzung oder Farbe, bleiben vorbehalten, sofern hierdurch der Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
  6. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit sie den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen. Für die physiologische Unbedenklichkeit der eingesetzten Rohstoffe wird nur im Rahmen der von den Vorlieferern übernommenen Garantien gehaftet.
  7. Eine Gewähr für Abriebfestigkeit, Wasserfestigkeit sowie Lichtechtheit von Druckfarben oder von Farben bei Papier, Folien und sonstigen Rohstoffen wird nicht übernommen, es sei denn, diese Eigenschaften sind ausdrücklich schriftlich zugesichert.
 

2. Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich, soweit nicht anders gekennzeichnet, als Nettopreise in Euro und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.
  2. Treten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung der Ware Veränderungen wesentlicher Kostenfaktoren ein, sind die Vertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen mit dem Ziel der Anpassung der Preise aufzunehmen. Kommt innerhalb angemessener Frist keine Einigung zustande, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster sowie sonstige Vorarbeiten, die der Lieferant auf Wunsch des Kunden erstellt oder durchgeführt hat, werden gesondert berechnet, auch wenn es nicht zur Erteilung eines Auftrags kommt.
 

3. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Ein Skontoabzug ist ausgeschlossen, solange noch frühere fällige Rechnungen offenstehen.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinssätze für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnet. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
  3. Kundenwechsel und Akzepte werden nur nach vorheriger Vereinbarung und ausschließlich gegen Erstattung der Verwertungskosten akzeptiert. Diese Kosten werden ab Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung berechnet. Die Laufzeit von Wechseln oder Akzepten beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum. Prolongationen sind ausgeschlossen. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit deren Einlösung als erfüllt. Bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks oder bei sonstigem Zahlungsverzug des Kunden werden alle Verbindlichkeiten des Kunden, einschließlich der durch laufende Akzepte gedeckten, sofort fällig.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus derselben Bestellung ergeben, unter der die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der Lieferant nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Lieferanten durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferanten auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
 

4. Lieferung

  1. Soweit kein Erfüllungsort im Angebot des Lieferanten aufgeführt ist, ist der Erfüllungsort für beide Vertragsparteien und auch Ort einer etwaigen Nacherfüllung der Sitz von Lohmann-koester, Industriestrasse 2, D-96146 Altendorf.
  2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. vom Lieferanten bei Annahme der Bestellung angegeben. Vom Lieferanten in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.  Der Lieferant behält sich die richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor, sofern er diese nach kaufmännisch üblicher Sorgfalt ausgewählt hat.
  3. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, und endet an dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder, bei Versendungsunmöglichkeit, eingelagert wird.
  4. Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch den Lieferanten.
  5. Unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse wie insbesondere höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, hoheitliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Energieknappheit, befreien  den Lieferanten für deren Dauer zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von der Lieferpflicht, ohne dass der Lieferant dem Kunden zum Schadensersatz oder zu sonstigen Kompensationen, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit oder sonstiger Leistungsstörung verpflichtet ist. Der Lieferant ist darüber hinaus berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
  6. Gerät der Kunde mit der Annahme einzelner Teile des Auftrags in Verzug, ist der Lieferant nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrags zu liefern. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug gerät.
  7. Bei Lieferverzug hat der Kunde dem Lieferanten zunächst eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.
  8. Erfolgt die Lieferung auf Abruf, muss diese spätestens innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung erfolgen. Unterbleibt die Abrufung, ist der Lieferant berechtigt, die Zahlung innerhalb von vier Wochen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

5. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

  1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Modalitäten bzw. der dort vereinbarten Incotermklausel. Wenn keine entsprechenden Lieferbedingungen vereinbart wurden, erfolgt EXW (Altendorf) (Incoterms 2020).
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden an den von ihm angegebenen Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, am Werk des Lieferanten. Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, wählt der Lieferant Verpackung, Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.
  3. Wird die Absendung der Ware durch Umstände verhindert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so wird der Lieferant den Kunden unverzüglich informieren und ihm eine angemessene Frist zum Abtransport der Ware setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder anderweitig zu lagern. Durch die Einlagerung gilt die Lieferverpflichtung des Lieferanten als erfüllt, wobei die Gefahr auf den Kunden übergeht.
  4. Vom Kunden gewünschte Sonderverpackungen und Sonderpaletten werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nur nach vorheriger Vereinbarung zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind tauschfähige Transportpaletten.


6. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Lieferant das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Lieferanten gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn der Lieferant dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferanten gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 
    (c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der Lieferant den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. 
    (d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen vom Lieferanten um mehr als 10%, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl des Lieferanten freigeben.
 

7. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

  1. Die für den Kunden veranlasste Anfertigung von Entwürfen, Matern, Klischees, Lithographien, Werkzeugen, Tiefdruckzylindern und ähnlichen Gegenständen wird dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit nicht anders vereinbart, auch wenn diese nach Erstellung innerhalb eines Lieferauftrags nicht mehr verwendet werden. Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, bleiben diese Gegenstände alleiniges Eigentum des Lieferanten. Ein Herausgabeanspruch des Kunden besteht nicht.
  2. Für die Verletzung von Patenten, Mustern, Kennzeichnungen oder vergleichbaren Rechten, die sich aus der Bestellung des Kunden ergibt, haftet der Kunde.
  3. Korrekturabzüge sind vom Besteller auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif zurückzugeben.
  4. Der Lieferant haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.
  5. Vom Kunden dem Lieferanten übergebene Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Druckträger, Drucksachen, Reinzeichnungen, Dias und ähnliche Gegenstände, die fremdes Eigentum darstellen, werden auf Gefahr des Auftraggebers aufbewahrt. Es obliegt dem Auftraggeber, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
  6. Handelsmarken, Warenzeichen und eingetragenen Marken des Lieferanten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht verwendet werden.

8. Gewährleistungen

  1. Mündliche Hinweise oder Empfehlungen über die Eignung der zu liefernden Ware sind unverbindlich. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
  2. Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so hat der Kunde den Lieferanten hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  3. Ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % gilt als produktionstypisch und berechtigt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, nicht zur Mängelrüge. Produktionsbedingte Abweichungen hinsichtlich Qualität, Grammatur, Maßen und Mengen stellen keinen Mangel dar. Geringfügige Abweichungen in Farbtönen, Druckstand und Druckbild sowie in der Qualität der Druckträger begründen keinen Sachmangel und berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung. Handelsübliche Maßtoleranzen gelten als vereinbart und berechtigen ebenfalls nicht zur Mängelrüge. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Auflage sind vom Kunden abzunehmen und werden entsprechend berechnet.
  4. Mängel einzelner Teile der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Lieferant zunächst wählen, ob der Lieferant Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung des Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  6. Der Kunde hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Bei Lohnaufträgen ist die Haftung des Lieferanten der Höhe nach auf den vereinbarten Veredelungslohn begrenzt. Eine Haftung für Ausschuss sowie für Stoffe, die im Rahmen der Fertigung unbrauchbar werden, ist ausgeschlossen.

9. Haftung

  1. Der Lieferant haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferanten beruhen. Auch für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher Pflichtverletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant unbeschränkt.
  2. Für Sach- und Vermögensschäden aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant nur beschränkt auf den Auftragswert aller Bestellungen des Kunden innerhalb des jeweils vergangenen 12-Monats-Zeitraums. Sofern der Kunde im vergangenen 12-Monats-Zeitraum keine Bestellungen beim Lieferanten getätigt hat, ergibt sich die Haftungsbegrenzung aus dem prognostizierten Auftragswert aller Bestellungen des Kunden für das laufende Jahr. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Soweit die Haftung für den Lieferanten beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter des Lieferanten, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß dieser Ziffer 9 lassen die Haftung des Lieferanten gemäß den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.


10. Geltendes Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bamberg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Lieferant ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Lohmann-koester GmbH & Co. KG
Industriestrasse 2
D-96146 Altendorf
Germany

Phone: +49 (0)9545-48 0
Fax: +49 (0)9545-48 111
 
Website: www.lohmann-koester.com
Email: info@lohmann-koester.com

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